Impressum&Glossar


Impressum

Johann Friedl Immobilien
Kaufmann i.d. Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (IHK)

Am Weinberg 26 b

82239 Alling

Nach §34 Gewerbeordnung Makler-, Bauträger- u. Abschlusserlaubnis

LRA-FFB v. 15.06.1994

Aufsichtsbehörde IHK für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2
80333 München

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 165693733

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Glossar

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsichtsbehörde (BAB i. d. R. Landratsamt) ist erforderlich, um ein Gebäude in selbständige Wohnungseinheiten aufzuteilen.

Auflassung

Die Auflassung nennt der Jurist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie muss vor einem deutschen Notar erfolgen.

Aufteilungsplan

Dies ist eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der Eigentumswohnungen (Sondereigentum) und die allen Eigentümern gehörenden Gebäudeteile (Gemeinschaftseigentum) erkennbar sind.

Ausfertigung

Das Original der notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt beim Notar. Die Ausfertigung ist eine „amtliche Kopie“ dieser Urschrift. Sie kann im Rechtsverkehr wie das Original eingesetzt werden.

Außenverhältnis

Juristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) als Außenverhältnis. Dessen Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Davon zu unterscheiden sind Beschränkungen des Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben.

Baulasten

Die Baulasten sind Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, zum Beispiel Zuwegungen oder Fluchtwege freizuhalten. Diese werden in Bayern und Brandenburg wie private Belastungen im Grundbuch, in den anderen Bundesländern in sogenannte Baulastenverzeichnisse eingetragen, die von Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden geführt werden.

Besitz

Der Besitz ist die „tatsächliche Sachherrschaft“. Beim Hauskauf geht der Besitz regelmäßig mit Schlüsselübergabe vom Verkäufer auf den Käufer über. Um ungesicherte Vorleistungen zu vermeiden, findet der Besitzübergang in der Regel mit Kaufpreiszahlung statt.

Bodenrichtwert (hier speziell München)

Die Bodenrichtwerte für Münchener Grundstücke werden alle zwei Jahre durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Stadt München erstellt. Bodenrichtwerte sind für die Besteuerung von Grund und Boden bedeutend, beispielsweise bei Erbschafts- und Schenkungssteuer. Darüber hinaus bilden die Bodenrichtwerte eine Basisgrundlage für Gutachten zu Verkehrswerten von Immobilien. Für München wird deutlich, dass der Immobilienmarkt sehr stark in Bewegung ist. Die hohe Nachfrage nach Immobilien führt zu deutlichen Wertsteigerungen bei den Bodenrichtwerten. So gibt der letzte Bericht des Gutachterausschusses im Mittel eine Steigerung der Bodenrichtwerte von etwa 25 Prozent gegenüber dem vorangegangenen Bericht an. München hat für die Neuhauser Straße und Kaufingerstraße mit über 60.000 Euro je Quadratmeter bundesweit mit die höchsten Bodenrichtwerte.
Der gesamte Immobilienmarkt der Stadt München ist sehr aktiv. Die gleichbleibend hohe Nachfrage treibt die Preise in die Höhe. Für das gesamte Stadtgebiet Münchens stiegen die Bodenrichtwerte um durchschnittlich 30 Prozent. Für einige Bodenrichtwertzonen, also Zonen mit ähnlichen Grundstückseigenschaften, fällt die Steigerung sogar noch höher aus. In Nymphenburg beispielsweise stiegen die Bodenrichtwerte um mehr als 50 Prozent. In Nymphenburg/Gern waren es sogar 58 Prozent, und für Nymphenburger Immobilien, die südlich des Schlosskanals liegen, betrug die Steigerung 55 Prozent. Damit stiegen die Bodenrichtwerte für Nymphenburg/Gern auf etwa 3.000 Euro je Quadratmeter und südlich des Schlosskanals auf über 2.800 Euro. Für besonders begehrte Lagen stiegen die ohnehin schon hohen Bodenrichtwerte noch weiter. So liegen die Bodenrichtwerte in Altbogenhausen und im Herzogpark bereits bei über 5.000 Euro je Quadratmeter.

Dienstbarkeit

Bei Dienstbarkeit gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (Beispiel: Geh- U. Fahrtrecht) oder einen Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen.

Eigentum

Eigentum ist anders als Besitz nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu einer Person. Der Käufer wird Eigentümer des Grundstücks erst mit seiner Eintragung im Grundbuch anstelle des Verkäufers. Der Notar kann die Eigentumsumschreibung erst veranlassen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Weitere Voraussetzung ist in der Regel, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.

Einzelvertretungsbefugnis

Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, kann bei Einzelvertretungsbefugnis jeder von ihnen allein für den Vollmachtgeber handeln.

Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht ist das Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt und kann veräußert und belastet werden. Es ist häufig auf 99 Jahre befristet. Über die gesamte Nutzungsdauer ist der vereinbarte Erbbauzins zu entrichten.

Erschließungskosten

Erschließungskosten entstehen, um den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation, an öffentliche Verkehrswege oder an die Wasser- und Energieversorgung herzustellen oder zu modernisieren. Der Käufer sollte sich bei der Gemeinde nach offenen Kosten oder geplanten Maßnahmen erkundigen.

Fälligkeitsmitteilung

Erst wenn der Erwerb des Käufers rechtlich gesichert ist, teilt der Notar mit, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist.

Finanzierungsgrundpfandrecht

Nimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen in Anspruch, muss er regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Als Belastungsgegenstand eignet sich bereits das Kaufobjekt selbst, obwohl es noch nicht im Eigentum des Käufers steht. Der Notar kann diese Finanzierung ohne Risiko für den Verkäufer gestalten.

Flurnummer

Jedes Flurstück – dies entspricht in der Regel einem Grundstück – einer Gemarkung hat eine exakte Flurnummer.

Fortführungsnachweise

Fortführungsnachweise enthalten die an einem Flurstück durch Vermessung eingetretenen Veränderungen.

Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung ist die „Satzung“ der Eigentümergemeinschaft und regelt das Verhältnis (Rechte und Pflichten) der Wohnungseigentümer untereinander, wobei dieses Verhältnis grundsätzlich abweichend von Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vereinbart werden kann. Die Gemeinschaftsordnung wird in der Regel gemeinsam mit der Teilungserklärung beurkundet.

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen berechtigt, bei denen eine Vertretung zulässig ist.

Gesamtvertretungsbefugnis

Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, können diese Gesamtvertretungsberechtigten nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln.

Gläubiger

Ein Gläubiger ist, wer von einem anderen, dem Schuldner, etwas verlangen kann.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es enthält die genaue Bezeichnung sowie Angaben zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks. Dessen Eigentümer ist in Abteilung 1 eingetragen. Abteilung 2 enthält Lasten und Beschränkungen (Beispiel: Wegerecht). In Abteilung 3 sind alle Kreditsicherheiten (Grundpfandrechte) verzeichnet. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass der Grundbuchinhalt richtig ist. Insbesondere kann sich der Käufer – wenn er nicht bösgläubig ist – darauf verlassen, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer auch Eigentümer des Grundstücks ist.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt – von Ausnahmen abgesehen – bei der Veräußerung von Grundstücken an, derzeit i.H.v. 3,5% in Bayern Sie bezieht sich nicht auf bewegliche Sachen.

Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Mittel zur Kreditsicherung. Verpfändet wird das Grundstück, bei dem die Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird. Im „Verwertungsfall“ findet die Zwangsvollstreckung in das Grundstück statt. Im Gegensatz zur Hypothek erlischt die Grundschuld nicht kraft Gesetzes, wenn das abgesicherte Darlehen zurückgezahlt wird. Ob es sinnvoll ist, die Grundschuld danach „stehen zu lassen“, hängt davon ab, ob weiterer Finanzierungsbedarf bei der gleichen Bank besteht. Bereits geringe Zinsunterschiede wiegen die Kosten für Löschung und Neueintragung zugunsten eines anderen Kreditinstituts auf.

Grundstück

Das Grundstück ist ein im Grundbuch mit eigener Nummer verzeichneter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Haus gehört rechtlich – von Ausnahmen wie dem Erbbaurecht abgesehen – zu dem Grundstück, auf dem es steht. Der Jurist spricht von einem wesentlichen Bestandteil: Ist vom Grundstück die Rede, ist rechtlich auch das aufstehende Haus gemeint.

Grundstücksgeschäfte

Grundstücksgeschäfte bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Das Grundbuchamt akzeptiert nur Vorsorgevollmachten in notarieller Form.

Hypothek

Eine Hypothek ist ein nur noch selten eingesetztes Mittel zur Kreditsicherung. Anders als die Grundschuld „steht und fällt“ sie mit der gesicherten Forderung.

Innenverhältnis

Ein Innenverhältnis nennt der Jurist das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Dabei handelt es sich meist um einen Auftrag. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten durch interne Weisungen dahingehend beschränken, dass dieser seine Vertretungsmacht nicht ganz ausschöpft, beispielsweise die Vorsorgevollmacht nur gebraucht, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen. Die präzise Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis entscheidet häufig über die Praxistauglichkeit der Vorsorgevollmacht. Eine rechtliche Beratung ist zu empfehlen.

Kataster

Das Kataster ist das amtliche Verzeichnis für Flurstücke. Es beschreibt deren geometrische Lage, Art der Nutzung, Größe sowie bauliche Anlagen. Auf diesen Angaben beruhen die Grundbuchdaten.

Kaufpreisfälligkeit

Der Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen, um das Kaufobjekt von allen Belastungen zu befreien, die noch für den Verkäufer eingetragen sind (häufig: Grundpfandrechte). Sofern die Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt dies der Notar dem Käufer mit. Er muss dann innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist den Kaufpreis an den Verkäufer überweisen.

Kosten

Typisch ist die Vereinbarung, dass der Käufer die bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten trägt, wobei die Kosten der Lastenfreistellung regelmäßig der Verkäufer übernimmt. Unabhängig von dieser vertraglichen Regelung haften kraft Gesetzes sowohl Käufer als auch Verkäufer für alle bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Grundbuch- und Notarsystem nicht nur besonders sicher, sondern auch besonders effektiv und kostengünstig.

Kubatur

Mit dem Begriff Kubatur wird in der Architektur das Volumen eines Bauwerk bezeichnet. Dessen Ermittlung ist relevant für die Nutzung und Bewertung der Immobilie.

Mit der Kubatur ist das Volumen eines Bauwerks gemeint. Diese wird unabhängig von dessen Gestaltung und Materialbeschaffenheit bestimmt und ist geometrisch messbar. In der Architektur, im Bauwesen und in der Immobilienbewertung beschreibt die Kubatur auch die Form eines Baukörpers.

In der Restauration hat die Kubatur eine weitere Bedeutung. Der Begriff wird gern angebracht, wenn es darum geht, ein neues Bauwerk, welches einem zuvor abgerissenen ähnelt, zu beschreiben. Oft verwendet man die Formulierung, der Neubau entspreche der Kubatur, also dem Volumens des früheren Bauwerkes.

Auch wenn sich „Kubatur“, das aus dem lateinischen Sprachgebrauch stammt, vom Wort Kubus, also Würfel ableitet, wird es heute für Gebäude aller Art gebraucht, auch wenn sie nicht die Form eines Würfels aufweisen.

Lasten

Lasten sind die mit einem Grundstück kraft Gesetz verknüpften Verpflichtungen, insbesondere die Grundsteuer, Erschließungskosten und Prämien der Sachversicherung.

Lastenfreistellung

Der Käufer möchte das Grundstück frei von fremden Belastungen erwerben, insbesondere frei von Kreditsicherheiten des Verkäufers (Grundpfandrechte). Die Beseitigung solcher Fremdbelastungen im Zuge einer Grundstücksübertragung bezeichnet man als Lastenfreistellung. Sichert beispielsweise eine eingetragene Grundschuld noch Verbindlichkeiten des Verkäufers, organisiert es der Notar, dass das Kreditinstitut die Löschungsunterlagen zur Verfügung stellt und die noch offene Forderung aus dem Kaufpreis beglichen wird.

Löschungsbewilligung

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht kann in der Regel nur mit notariell beglaubigter Löschungsbewilligung des Rechtsinhabers gelöscht werden.

Messungsanerkennung

Nach erfolgter Vermessung einer zu veräußernden Teilfläche müssen Verkäufer und Käufer das Ergebnis beim Notar als vertragsgemäß anerkennen. Dabei wird – soweit kein Festpreis vereinbart ist – auch der Kaufpreis an die im Vermessungsergebnis ermittelte Fläche angepasst.

Miteigentümer

Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks in der Weise, dass jeder einen ideellen – also: gedachten – Anteil daran hat. Sie können über ihren ideellen Bruchteil unabhängig von anderen Miteigentümern verfügen. Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Möglich ist, das Recht, die Aufhebung zu verlangen, einzuschränken, und die Benutzung des Grundstücks zu regeln.

Nebenvereinbarungen

Nebenvereinbarungen außerhalb der Notarurkunde sind unwirksam und können darüber hinaus zur Ungültigkeit des gesamten Grundstückskaufvertrages führen.

Nießbrauch

Ein Nießbrauch nennt der Jurist das umfassende Nutzungsrecht an einem Grundstück.

Notaranderkonten

Notaranderkonten sind besonders gesicherte und vom Notar treuhänderisch geführte Konten. Sie dürfen zur Abwicklung von Immobilientransaktionen nur eingerichtet werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.

Notare

Die Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. In dieser Funktion ermitteln sie die Interessen und Ziele aller Beteiligten und wirken auf eine Einigung hin, bei der keiner benachteiligt wird. Dementsprechend entwerfen und beurkunden Notare wichtige Verträge.

Notarielle Urkunden

Notarielle Urkunden haben verschiedene Vorteile. Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist in Vorsorgefällen besonders wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann. Der Notar trifft in der Urkunde ferner Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die wirksame Errichtung der Vollmachtsurkunde. Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Deshalb sind über 90% der zum Zentralen Vorsorgeregister gemeldeten Vorsorgeurkunden in notarieller Form errichtet worden.

Nutzungen

Nutzungen sind alle mit dem Grundstück verbundenen Vorteile.

Persönliche Angelegenheiten

Persönliche Angelegenheiten sind insbesondere die Personensorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer geschlossenen Anstalt.

Rang

Belastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch geordnet eingetragen. Im Fall der Zwangsvollstreckung erlöschen nachrangig eingetragene Belastungen. Mehrere Grundpfandrechte werden in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt.

Reallasten

Reallasten begründen die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen wie beispielsweise Rentenzahlungen zu entrichten.

Rechtsmängel

Der Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise von Grundpfandrechten oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Ist das Grundstück vertragswidrig belastet, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu

Rücktritt

Ein Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag ist möglich, wenn dieser vertraglich vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt, weil der Vertragspartner seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt.

Sachmängel

Sachmängel liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen, um den Grundsatz „gekauft wie gesehen“ zu vereinbaren. Bei allen Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt zulässig.

Schenkungen

Schenkungen sind dem rechtlichen Betreuer – mit engen Ausnahmen – grundsätzlich verboten. Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt demgegenüber grundsätzlich keinen Einschränkungen und kann daher beispielsweise auch unentgeltlich über Vermögensgegenstände (z.B. Sparguthaben und – mit notarieller Vollmacht – Grundbesitz) des Vollmachtgebers verfügen.

Sicherungsvereinbarung

Die Sicherungsvereinbarung ist eine andere Bezeichnung für Zweckerklärung.

Sondereigentum

Dies ist das beim Wohnungs- und Teileigentum eingeräumte alleinige Eigentum an einer bestimmten Wohnung bzw. an bestimmten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen sowie an den zu diesen Räumen gehörenden Bestandteilen des Gebäudes.

Sondernutzungsrecht

Das Sondernutzungsrecht sichert die alleinige Nutzung eines festgeschriebenen Teils am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere des Grundstücks.

Teilflächen

Die Teilflächen können im Grundbuch erst umgeschrieben werden, wenn aus ihnen nach amtlicher Vermessung eigenständige Grundstücke geworden sind.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den Käufer setzt die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus. Diese wird durch das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt und dem Notar zugeschickt.

Untervollmacht

Eine Untervollmacht ist eine Volllmacht, die ein Bevollmächtigter (Hauptbevollmächtigter) einer weiteren Person (Unterbevollmächtigter) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt. Ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf, hängt vom Inhalt der Hauptvollmacht ab. Dort ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten meistens ausdrücklich geregelt.

Verlesen der Urkunde

Das Verlesen der notariellen Niederschrift ist als höchst effiziente Methode der Qualitätssicherung zentraler Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Es vermittelt Kenntnis der gesamten Urkunde und bietet Gelegenheit zu Fragen, Aufklärung und Beratung. Das laute Vorlesen schafft im Gegensatz zum bloßen Durchlesen eine größere Distanz zum Inhalt der Niederschrift und ermöglicht dadurch, den Willen der Beteiligten und seine exakte Verkörperung in der Urkunde genau zu überprüfen.

Vermögensangelegenheiten

Vermögensangelegenheiten sind insbesondere die Verwaltung und die Verfügung über das Vermögen, das Eingehen von Verbindlichkeiten, der Abschluss von Verträgen sowie die Vor- und Entgegennahme von Kündigungen, die Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Personen, Behörden und Gerichten, einschließlich Banken und Kreditinstituten, und die Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Verzug

Ein Verzug kann eintreten, wenn der Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird.

Vollzug

Der Notar kümmert sich um die weitere Abwicklung des Grundstückskaufvertrags: Er holt notwendige Zustimmungen ein, sorgt für die erforderlichen Grundbucheinträge und benachrichtigt – soweit erforderlich – andere Behörden. Deshalb ist regelmäßig eine entsprechende Vollzugsvollmacht in der Urkunde enthalten.

Vorkaufsrecht

Besteht ein Vorkaufsrecht, kann der Berechtigte das Grundstück anstelle des Käufers zu den gleichen Bedingungen vom Eigentümer erwerben. Kraft baugesetzlicher Bestimmungen kann der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Dies prüft der Notar durch Anfrage bei der zuständigen Gemeinde im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit.

Vorlagesperre

Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat (und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, vorliegen).

Vormerkung

Mit der Vormerkung wird ein Grundstück für den Käufer „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist typische Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen (z.B. nachträgliche Eigentumswechsel oder Belastungen) dem Käufer gegenüber unwirksam sind.

Wohnfläche

Zur Wohnfläche zählen die Flächen aller Räumlichkeiten, die innerhalb der Wohnung liegen und ausschließlich zu ihr gehören. Die Größe der Wohnfläche wirkt sich auf den Preis einer Immobilie aus, ihre Berechnung ist in der Wohnflächenverordnung festgelegt.
Was gehört alles zur Wohnfläche? Das Bad, die sonnige Veranda und der Keller samt Hobbyraum? Auf welcher rechnerischen Grundlage fußt die Wohnfläche und welche Räume können ihr tatsächlich zugerechnet werden?

Die WoFlV 2004 – Maßstab der Gesamtwohnfläche Die Wohnflächenverordnung aus dem Jahr 2004, kurz WoFlV genannt, bildet die Grundlage für die Ermittlung der Wohnfläche. Hier ist festgelegt, nach welchen Kriterien Flächen als Wohn- oder Nutzfläche zu kategorisieren sind. Wohnflächen setzen sich zusammen aus der Grundfläche aller Räumlichkeiten, „die innerhalb der Wohnung liegen und ausschließlich zu ihr gehören“. Damit ist klar, dass das Badezimmer ebenso zur Wohnfläche zählt wie der Flur oder die Speisekammer in der Wohnküche.

25 Prozent auf alle Terrassen und Balkone Doch nicht nur Räumlichkeiten wie Schlafzimmer, Küche oder Bad zählen laut WoFlV 2004 zum Wohnbereich, auch Loggien, Terrassen und Balkone werden nach ihrer Festlegung der Gesamtwohnfläche zugerechnet – mit einem gravierenden Unterschied: Egal wie groß die Terrasse mit Bodenseeblick ist und egal, ob der Süd-Balkon sich im Sommer vorzüglich zum nächtlichen Schlafen eignet – lediglich 25 Prozent ihrer Grundfläche fließen in die Gesamtwohnfläche ein.

Null Prozent Wohnfläche – Hundertprozentiger Nutzen Womit wir bei den Räumen wären, die laut Wohnflächenverordnung nicht bewohnt, sondern genutzt werden: dem Keller mit Hobbyraum, der Garage samt Surfbrett oder das nicht ausgebaute Geschoss unterm Dach. All diese Räume sind zu 100 Prozent Nutzfläche und zu 0 Prozent Wohnfläche.

Ziegel ZMK9

Der rein keramische ZMK 9 Ziegel setzt neue Maßstäbe im Einfamilien-, Doppel- und Reihenhausbau. Seine homogene Wärmedämmung und seine hervorragenden Werte im Brand- und Strahlenschutz machen ihn zu einem Ziegel höchster Qualität und zur Kostenbremse gegen steigende Energiepreise. Der naturreine ZMK 9 ist der ökologische Ziegel, der alle Vorteile modernster Ziegelproduktion in sich vereinigt und höchste Wohnqualität garantiert

Zubehör

Zubehör sind bewegliche Gegenstände auf einem Grundstück, die dessen wirtschaftlichem Zweck dienen (z.B. Maschinen auf einem Fabrikgelände, Baumaterial auf einem Baugrundstück). Im Zweifel wird angenommen, dass sich die Veräußerung des Grundstücks auch auf dessen Zubehör erstreckt.

Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Der Gläubiger des in einer notariellen Urkunde verbrieften Anspruchs kann diesen auch ohne gerichtliche Geltendmachung vollstrecken, wenn sich der Schuldner deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. So ist beispielsweise die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung üblich, ebenso die des Verkäufers wegen einer etwaigen Räumungsverpflichtung.

Zweckerklärung

Welche Forderungen eine Grundschuld sichern soll, wird in der Zweckerklärung geregelt. Bei mehreren Käufern kann es wichtig sein, sie dahingehend zu begrenzen, dass nur gemeinsame Schulden gesichert sind. Bei späteren Veränderungen (beispielsweise Trennung der Käufer oder Übertragung auf Kinder) kann Bedarf bestehen, die Zweckerklärung anzupassen.